ASG-Satzung
Allgemeine Schützengesellschaft Moers-Hochstraß e. V.
Mitglied des DSB und des RSB
Vereinsnummer 03 1 09
Satzung
(Stand 10.01.1987)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Allgemeine Schützengesellschaft Moers-Hochstraß" und wurde 1935 gegründet und am 1. Juli 1951 wiedergegründet. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Moers eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Moers-Hochstraß.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und Kameradschaft. Tradition und Geselligkeit gehören dazu.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. und der Sporthilfe e.V., deren Satzungen er anerkennt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht den Zweck der Gewinnerzielung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
(3) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Alle Mitglieder werden dem Rheinischen Schützenbund gemeldet.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Jugendliche Mitglieder haben auf dem Anmeldeschein die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten beizubringen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluß.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es die Vereinsinteressen schädigt und trotz wiederholter Mahnung nicht davon abläßt,
b) wenn die Beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt werden.
(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
(6) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluß.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten,
d) die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu befolgen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird.
(2) Die Aufnahmegebühr ist bei Abgabe des Aufnahmeantrags zu zahlen. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis zum 31. 10. des laufenden Jahres zu zahlen. Bis zum 30. 6. des laufenden Jahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen.
(3) Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
c) der erweiterte Vorstand,
d) die Kassenprüfer.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, soll die Jahreshauptversammlung stattfinden.
(2) Über folgende Angelegenheiten kann nur in einer Jahreshauptversammlung entschieden werden:
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) Festsetzung des Jahresbeitrags,
e) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
f) Auflösung und Verschmelzung des Vereins.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
(3) Die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung hat wie die der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks des Vereins sowie Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins müssen in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt werden. Bei Satzungsänderungen bzw. Änderungen des Zwecks des Vereins ist der Einladung eine Abschrift des Änderungsvorschlags beizufügen. Die Frist beginnt mit dem auf den Absendungstag folgenden Werktag. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Der Termin anderer Mitgliederversammlungen wird in der vorhergehenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben oder wird im Vereinslokal angekündigt.
§ 12 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(4) Zur Änderung der Satzung, zur Aufnahme eines Mitglieds und zum Ausschluß eines Mitglieds ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten erschienenen Mitglieder erfolgen.
Zur Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung unterbleibt, wenn mindestens sieben der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder widersprechen.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Hauptvorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Den Hauptvorstand bilden:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer,
d) der Kassenleiter,
e) der Schriftführer,
f) der 1. Sportleiter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Außenverhältnis ist jeder von ihnen allein vertretungsberechtigt.
Im Verhältnis zum Verein gilt folgende Regelung: Der 2. Vorsitzende ist nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Die übrigen Mitglieder des Hauptvorstandes sind nur im Rahmen ihres Geschäftskreises vertretungsberechtigt. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3000,-- DM belasten, ist vorher die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(2) Den erweiterten Vorstand bilden neben den Mitgliedern des Hauptvorstands deren Stellvertreter, soweit vorhanden, sowie die Jugendleiter.
(3) Vorstandsmitglieder können gleichzeitig mehrere verschiedene Vorstandsämter innehaben.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Wahl muß von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstand
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Ausführung von Vereins-/Versammlungsbeschlüssen,
e) Erstellung eines Jahresberichts.
§ 15 Beschlußfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(4) Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(5) Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 16 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Kassenprüfer dürfen nur zwei Jahre hintereinander das Amt des Kassenprüfers inne haben.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen mit Zustimmung der Behörde an die Stadt Moers mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden kann.
Dasselbe gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins.